Business Software & Software Entwicklung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

nextree-banner-4.jpg

1 Vertragsgegenstand und Erfüllungsort

1.1 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind sämtliche Leistungen gemäss Angebot und / oder Auftragsbestätigung von Nextree GmbH, unter anderem:

  • Verkauf und Vermietung von Softwarelizenzen (inkl. SaaS).

  • Erbringen von Informatik-Dienstleistungen (Installation, Konfiguration, Einführung, Schulung, Support, Programmierung, Beratung) soweit diese im Angebot oder der Auftragsbestätigung umschrieben sind.

  • Verkauf und Vermietung von Hardware.

1.2 Erfüllungsort

Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt das Domizil der Nextree GmbH als Erfüllungsort für die Leistungen aus diesem Vertrag.


2 Vertragsdauer

2.1 Beginn

Mit der Unterzeichnung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung, durch das erstellen eines Tickets im Nextree Service Center, sowie durch mündliche Auftragserteilung durch den Kunden tritt der Vertrag in Form eines Auftrages in Kraft.

2.2 Erfüllung

Die von der Nextree GmbH übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn sie die im Angebot oder der Auftragsbestätigung umschriebenen Arbeitsresultate nach den dort umschriebenen Bedingungen erbracht hat, das jeweilige Ticket im Nextree Service Center abgearbeitet oder den mündlichen Auftrag ausgeführt hat.

2.3 Vorzeitige Vertragsauflösung

2.3.1 Durch den Kunden

Der Kunde kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nextree GmbH eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem Terminpläne, Inhalt (Funktionalität und Qualität des Arbeitsresultates) sowie Lieferumfang.

In diesem Falle verpflichtet sich die Nextree GmbH, dem Kunden 25 % der bis zur Auflösung aufgelaufenen Dienstleistungskosten nicht zu berechnen und auf sämtliche, diesen Vertrag betreffenden, weiteren Forderungen zu verzichten.
Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn der Kunde der Nextree GmbH vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und die Nextree GmbH innerhalb dieser Nachfrist aus einem durch sie zu vertretenden Grund die Vertragsverletzung nicht behoben hat.

2.3.2 Durch die Nextree GmbH

Die Nextree GmbH kann vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten hat. Wesentliche Vereinbarungen umfassen unter anderem Terminpläne, Umfang und Qualität der Kundenverpflichtungen, sowie Zahlungsbedingungen.

In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, der Nextree GmbH sämtliche bis zur Auflösung aufgelaufenen Kosten sowie zusätzlich 25 % der Differenz zwischen dem so geschuldeten Entgelt und der Vertragssumme zu bezahlen. Bei Berechnung nach Aufwand und Angabe eines Kostenrahmens gilt dessen obere Grenze als Vertragssumme.

Eine solche Auflösung kann nur erfolgen, wenn die Nextree GmbH vorher mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Vertragsverletzung gesetzt hat, und der Kunde innerhalb dieser Frist aus einem durch ihn zu vertretendem Grunde die Vertragsverletzung nicht behoben hat.


3 Kosten

3.1 Preise

Die Preise verstehen sich netto ab dem Domizil der Nextree GmbH, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Verpackung, Entsorgung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Kunden.

Ausdrücklich nicht im Preis inbegriffen sind: Die zur Inbetriebnahme nötigen baulichen und elektrischen Installationen etc. Desgleichen Schalter, Schütze und Kabelkanäle soweit sie nicht serienmässig zu den Geräten gehören.

3.2 Berechnung nach Aufwand

Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, werden alle Dienstleistungen nach Aufwand verrechnet. Die geltenden Ansätze sind in der „Preisliste Dienstleistungen Nextree GmbH“ festgelegt.

3.3 Arbeitszeiten

Auf alle Arbeitsleistungen, welche zwischen 20:00 und 06:00 Uhr erbracht werden, wird ein Zuschlag von 25 % verrechnet. An Wochenenden und an Feiertagen (geltend am Sitz der Nextree GmbH) gilt ein Zuschlag von 50 %.

3.4 Pauschalpreis

Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Aufwendungen der Nextree GmbH für ihre Dienstleistungen unter den im Angebot oder der Auftragsbestätigung definierten Voraussetzungen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern.

3.5 Spesen

Ausgewiesene Spesen der Nextree GmbH sind (auch bei Pauschalpreisen) nur dann inbegriffen, wenn dies im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorgesehen ist. Es gelten die Ansätze der „Preisliste Dienstleistungen Nextree GmbH“.

3.6 Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben sind in den Ansätzen und Pauschalpreisen nur inbegriffen, soweit dies im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten ist.

3.7 Fakturierung

Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, werden alle Aufträge monatlich fakturiert.

3.8 Zahlungsbedingungen

Soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vorgesehen ist, sind die Rechnungen der Nextree GmbH netto innert 14 Tagen zahlbar. Ohne anders lautende Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf von 8 Tagen nach Rechnungsdatum als anerkannt.

Die Rechnung folgt direkt nach Lieferung der im Angebot oder der Auftragsbestätigung definierten Leistung oder Produkte. Bei Teillieferungen wird der gelieferte Teil in Rechnung gestellt.

3.9 Mahnungen

Die Mahngebühren betragen pro Mahnung CHF 40.-. Die 2. Mahnung ist mit einem sofortigen Liefer- und Leistungsstopp verbunden. Dieser wird nach Begleichung sämtlicher offenen Posten automatisch wieder aufgehoben.

Die Betreibungskosten inkl. Verzugszins werden dem Schuldner übertragen. Zu den Betreibungskosten werden zusätzlich CHF 400.- Gebühren aufgerechnet. Wünscht der Schuldner, dass die Nextree GmbH die Betreibung aufgrund von Begleichung der Schuld zurückzieht, wird dieser Auftrag mit zusätzlich CHF 200.- exkl. MwSt in Rechnung gestellt.


4 Termine

Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der vereinbarten Termine. Allenfalls notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien, wobei diese Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.
Eine Vertragspartei ist von ihren Terminverpflichtungen entbunden, sofern sie nachweist, dass Verzögerungen durch die andere Vertragspartei verursacht worden sind.


5 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, in zeitlicher und fachlicher Hinsicht ausreichende personelle Kapazität zur Verfügung zu stellen. Die Hardware des Kunden hat den vereinbarten Mindestanforderungen zu entsprechen. Der Kunde ist für eine einwandfreie Sicherung seiner Daten verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Software-Hersteller geforderte Lizenz-Meldung nach Abschluss der Installation vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Nextree GmbH auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften, die sich auf die Erfüllung des Vertrages beziehen, aufmerksam zu machen.


6 Ablieferung, Transport, Testperiode und Abnahme

6.1 Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat berechnet.

6.2 Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Aufgabe der Lieferung ab dem Domizil der Nextree GmbH auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Installation erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die die Nextree GmbH nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

6.3 Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind der Nextree GmbH rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Auch wenn sie von der Nextree GmbH abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

6.4 Abnahmeprotokoll

Jeweils nach Abschluss der Installation durch die Nextree GmbH der gelieferten Software bzw. Hardware ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Als Abnahmeprotokoll gilt auch der durch den Kunden unterschriebene Lieferschein. Wird die Software bzw. Hardware durch einen Dritten, nicht von der Nextree GmbH beauftragten, oder durch den Kunden installiert, ist das Abnahmeprotokoll hinfällig.

6.5 Testperiode

Am Tag nach der Lieferung beginnt eine 10-tägige Testperiode für Hard- und Software, soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde.

6.6 Abnahme

Das Arbeitsresultat oder die Lieferung gilt als abgenommen, falls der Kunde allfällige Mängel nicht innerhalb der Testperiode schriftlich und dokumentiert beanstandet oder falls er die produktive Nutzung aufnimmt.


7 Sachgewährleistung

7.1 Dienstleistungen der Nextree GmbH

Die Nextree GmbH verpflichtet sich für die Dauer von 6 Monaten ab der Abnahme, allfällige versteckte Mängel, welche auf die geleisteten Dienstleistungen zurückzuführen sind, innert nützlicher Frist kostenlos zu beheben. Die Mängel sind vom Kunden innert 10 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich und dokumentiert der Nextree GmbH mitzuteilen. Rücktritt und Entgeltsminderung sind ausgeschlossen.

7.2 Aufhebung der Gewährleistung

Die Nextree GmbH ist ihren Pflichten in dem Umfang enthoben, als sie nachweist, dass die gerügten Mängel nicht auf sie zurückzuführen sind, wie insbesondere bei:

  • Änderung gegenüber der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen;

  • Eingriffe in das Produkt und Bedienungsfehler durch den Kunden oder Dritte;

  • Nichteinhaltung der Melde- und Dokumentationspflicht des Kunden im Zusammenhang mit der Gewährleistung.

Weist die Nextree GmbH dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch sie zu vertreten sind, ist sie berechtigt, für in diesem Zusammenhang geleistete Bemühungen Rechnung zu stellen.

7.3 Hardware- & Software-Mängel

Soweit Mängel auf die gelieferte Hardware oder Software zurückzuführen sind, wird auf die Garantiebestimmungen des Lieferanten verwiesen.

Allfällige Bemühungen der Nextree GmbH im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Garantie, insbesondere die Installation von verbesserten Programmversionen, werden dem Kunden gemäss „Preisliste Dienstleistungen Nextree GmbH“ verrechnet.


8 Haftung

Für Schäden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übernimmt die Nextree GmbH eine Haftung bis zur Höhe des vom Kunden geschuldeten Entgelt, sofern die Schäden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.

Jede weitere Haftung irgendwelcher Art, insbesondere für Folgeschäden und indirekte Schäden, wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.


9 Rücknahmen

Softwarepakete und Datenträger können nicht retourniert werden. Kompatibilitätsprobleme stellen keinen Rücknahmegrund dar.
Falschlieferungen, welche durch die Nextree GmbH ausgeführt werden, werden mit vorzeitiger Ankündigung zurückgenommen.


10 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifel über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der anderen Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Die Pflicht der Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.


11 Schlussbestimmungen

11.1 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieses Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden den Vertrag so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.

11.2 Übertragung des Vertrages

Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf.

11.3 Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der Nextree GmbH bedarf der schriftlichen Übereinkunft beider Vertragsparteien.

11.4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware verbleibt im Eigentum der Nextree GmbH bis zu deren vollständigen Bezahlung. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Nextree GmbH erforderlich sind, mitzuwirken und erteilt mit Beginn des Vertrages der Nextree GmbH Vollmacht, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
Der Kunde ist verpflichtet, der Nextree GmbH Zugriffe von Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.5 Schutzrechte

Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums verbleiben bei der Nextree GmbH. Der Kunde erwirbt keine über den Eigengebrauch der vertraglichen Leistungen hinausgehenden Rechte an Programmen, Erfindungen, Urheberrechten, Marken, am Design sowie am Knowhow solange dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Insbesondere verbleiben bei der Nextree GmbH die Rechte an Konzepten, Ideen, Methoden oder anderen Ausführungen, welche zwischen dem Kunden und der Nextree GmbH gemeinsam erschaffen wurden.

Allenfalls erworbene Gebrauchsrechte darf der Kunde nicht auf Dritte übertragen.

11.6 Gütliche Regelung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu der Gegenpartei ausreichende Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

11.7 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

11.8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Sursee.